Allgemeine Geschäftsbedingungen
B2B · Fassung 1.0 · Stand: 25.07.2026
Anbieter: traqx GmbH, Sitz Flensburg, Geschäftsanschrift Enzweilerweg 3a, 66709 Weiskirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg unter HRB 18410, vertreten durch die Geschäftsführer Alexander Schrot und Daniel Herrmann (nachfolgend „traqx“ oder „Anbieter“).
I. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Bereitstellung und Nutzung der webbasierten Software-as-a-Service-Plattform „traqx“ („Plattform“) durch den Anbieter gegenüber seinen Kunden.
(2) Die Plattform richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Der Kunde sichert zu, bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Bei Kunden außerhalb Deutschlands tritt an die Stelle des § 14 BGB die entsprechende Unternehmer-/Nicht-Verbraucher-Eigenschaft nach dem jeweils anwendbaren Recht.
(3) Es gelten ausschließlich diese AGB sowie die im Bestellformular bzw. Angebot getroffenen Vereinbarungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Individualvereinbarungen (§ 305b BGB) gehen diesen AGB vor.
(4) Begriffsbestimmungen: „Kunden-Input“ sind alle vom Kunden oder seinen Nutzern in die Plattform eingegebenen oder hochgeladenen Inhalte (Dokumente, Daten, Prompts). „Output“ sind die von der Plattform erzeugten Vorschläge und Ergebnisse. „Nutzer“ sind die vom Kunden autorisierten natürlichen Personen. „GxP“ bezeichnet die einschlägigen Regelwerke der Guten Praxis (insb. GMP, GLP, GCP, GDP, GVP).
(5) Die Nutzung durch verbundene Unternehmen des Kunden (§ 15 ff. AktG) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters und einer gesonderten Lizenzvereinbarung.
§ 2 Vertragsschluss, Bestellung, kostenfreier Testzugang
(1) Die Darstellung der Plattform stellt kein bindendes Angebot dar. Entgeltliche Verträge werden im Wege individueller Kommunikation auf Grundlage eines Angebots bzw. Bestellformulars geschlossen (nicht über die Website). Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung des Kunden durch den Anbieter zustande, spätestens jedoch mit Freischaltung des Zugangs zur Plattform.
(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind die im Bestellformular bzw. Angebot bezeichneten Angaben, insbesondere die Zahl der Nutzerlizenzen, das Entgelt, der Nutzungsbeginn und die Laufzeit. Fehlt eine Angabe zur Laufzeit, gilt eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten als vereinbart.
(3) Der Anbieter kann einen zeitlich befristeten, unentgeltlichen Testzugang gewähren. Auf den unentgeltlichen Testzugang finden die Vorschriften über die Leihe (§§ 598 ff. BGB) Anwendung. Die Haftung des Anbieters für Schäden während des Testzugangs ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Testzugang endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Testdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf; Funktions- und Inhaltsumfang können vom entgeltlichen Leistungsumfang abweichen. Eine entgeltliche, einzeln vereinbarte Pilotphase richtet sich nach gesonderter Vereinbarung. Der kostenlose Testzugang wird über das Registrierungsformular (Sign-up) auf der Website des Anbieters angefordert; die Freischaltung gilt als Annahme. Da der Kunde bereits im Testzugang personenbezogene Daten in die Plattform einstellen kann, die der Anbieter in dessen Auftrag verarbeitet, wird mit dem Sign-up zugleich der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 1) geschlossen. Der Anbieter stellt die Vertragsbestimmungen (diese AGB nebst Auftragsverarbeitungsvertrag als Anlage 1 sowie die Liste der Unterauftragsverarbeiter als Anlage 1b) beim Sign-up so bereit, dass der Kunde sie abrufen und in wiedergabefähiger Form speichern kann (§ 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB); zugleich werden die Datenschutzhinweise des Anbieters bereitgestellt (Art. 13 DSGVO). Da der Kunde Unternehmer ist, vereinbaren die Parteien, dass § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB (Eingabekorrektur, Informationspflichten, Zugangsbestätigung) keine Anwendung finden (§ 312i Abs. 2 S. 2 BGB). Ein entgeltlicher Vertrag entsteht aus dem Testzugang nicht automatisch, sondern nur nach Absatz 1.
II. Leistungsgegenstand und Nutzung
§ 3 Leistungsgegenstand, Bereitstellung, Verfügbarkeit
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Bereitstellung der Plattform zur Nutzung über das Internet (Software as a Service) im jeweils vereinbarten Funktionsumfang sowie die Gewährung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte. Auf das Nutzungsverhältnis finden ergänzend die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) Anwendung, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die Plattform unterstützt den Kunden bei der Erstellung GxP-relevanter Compliance-Dokumente nach dem Prinzip „Generate · Verify · Monitor“: Die KI erzeugt gekennzeichnete Vorschläge („AI proposed“), die zwingend durch den Kunden geprüft und freigegeben werden („Human Verified“). Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der Plattform, nicht jedoch ein bestimmtes inhaltliches, rechtliches oder regulatorisches Ergebnis.
(3) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung des Anbieters. Der Kunde trägt die Verantwortung für die in seinem Bereich erforderlichen technischen Voraussetzungen (Internetzugang, unterstützter Browser, Endgeräte). Die Plattform ist kein Archiv-, Dokumentenverwaltungs- oder Backup-System; der Kunde bleibt für die Sicherung seiner Daten außerhalb der Plattform verantwortlich.
(4) Der Anbieter schuldet eine Verfügbarkeit der SaaS-Plattform von 99,5 % im Monatsmittel, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums an das Internet. Bei der Berechnung der Verfügbarkeit bleiben unberücksichtigt: (a) angekündigte Wartungsfenster (höchstens vier (4) Stunden pro Monat, nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten), (b) Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (insbesondere höhere Gewalt sowie Störungen des öffentlichen Internets außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters; Störungen in der vom Anbieter eingesetzten Rechenzentrums- und Subunternehmer-Infrastruktur bleiben dem Anbieter zugerechnet) und (c) kurzfristig erforderliche Sicherheitsmaßnahmen (insbesondere das Einspielen kritischer Security-Patches). Die vereinbarte Verfügbarkeit beschreibt die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistung; eine verschuldensunabhängige Garantie ist damit nicht verbunden. Automatische Gutschriften, Pönalen oder Vertragsstrafen bei Unterschreitung werden nicht geschuldet; verbindliche Service-Level mit Gutschriften oder Vertragsstrafen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung (insbesondere Enterprise-Vertrag nebst SLA). Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Leistungsstörungen bleiben unberührt. Auf Verlangen weist der Anbieter dem Kunden die gemessene Verfügbarkeit nach.
(5) Hosting und Speicherung der Kundendaten erfolgen in der EU (AWS, Region Frankfurt am Main). Die eingesetzten Sprachmodelle (derzeit Anthropic Claude, Mistral und OpenAI) werden über AWS Bedrock in der EU-/EWR-Region betrieben; die Inferenz findet innerhalb der AWS-EU-Infrastruktur statt, eine Übermittlung der Kundendaten an die Modellanbieter zu deren eigenen Zwecken erfolgt hierbei nicht. Die OCR-/Texterkennung erfolgt über die Schnittstelle (API) von Mistral AI, einem Anbieter mit Sitz in der EU (Frankreich). Für die Verwaltungs- und Supportkommunikation (E-Mail, Office, Besprechungen, z.B. Microsoft Teams) wird Microsoft 365 einschließlich Microsoft 365 Copilot eingesetzt; die Verarbeitung erfolgt im Europäischen Wirtschaftsraum, die Plattform selbst wird hierüber nicht betrieben. Die Quellcode-Entwicklung erfolgt in Deutschland. Die Entwicklungsumgebung ist organisatorisch und technisch von der Produktivumgebung getrennt und hat keinen Zugriff auf personenbezogene Kundendaten. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland erfolgt nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO (insbesondere Standardvertragsklauseln nebst Zusatzmaßnahmen).
(6) Lieferantenqualifizierung: Der Kunde ist berechtigt, den Anbieter im Rahmen seiner GxP-Lieferantenqualifizierung zu bewerten (Fragebogen; auf Verlangen Remote-Audit mit angemessener Vorankündigung, höchstens einmal jährlich sowie anlassbezogen). Der Anbieter stellt die verfügbaren Nachweise (TOM, Zertifikate, Subprozessorübersicht) bereit. Zur Unterstützung der kundenseitigen Computersystem-Validierung stellt der Anbieter auf Anfrage ferner eine Systembeschreibung, die Funktionsspezifikation, Angaben zum Change- und Release-Management sowie die eigenen Testnachweise zur Verfügung. Die Qualifizierung und Validierung der Plattform für den konkreten Einsatzzweck im regulierten Umfeld, einschließlich Installations-, Funktions- und Leistungsqualifizierung (IQ/OQ/PQ), obliegt dem Kunden als regulatorisch verantwortlichem Unternehmen; § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 4 KI-Funktionsweise, Output-Qualität, menschliche Aufsicht (Human-in-the-Loop)
(1) Die Plattform setzt generative künstliche Intelligenz, insbesondere große Sprachmodelle, ein. Deren Arbeitsweise beruht auf statistischen Mustern und Wahrscheinlichkeitsmodellen ohne automatisierte Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit. Der Output erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Fehlerfreiheit.
(2) Dem Kunden ist bekannt, dass KI-Systeme fehlerhafte Ergebnisse erzeugen können, insbesondere sogenannte „Halluzinationen“, bei denen das System fehlendes Wissen ergänzt, ohne dies kenntlich zu machen. Die in der Plattform vorgesehenen Sicherungsmechanismen reduzieren dieses Risiko, schließen es aber nicht aus. Zu diesen Mechanismen gehören nach dem jeweiligen Stand der Plattform insbesondere: die Bindung KI-generierter Angaben an im System vorhandene Quellen einschließlich der Prüfung und Kennzeichnung von Angaben ohne verifizierbare Quelle; eine vorschlagsbasierte Arbeitsweise, bei der die KI Vorschläge unterbreitet, Änderungen jedoch nicht ohne einen menschlichen Prüf- und Bestätigungsschritt wirksam werden; sowie gesonderte Bestätigungsabfragen vor kritischen Aktionen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, jeden von der Plattform erzeugten Dokumentenentwurf vor einer Verwendung in GxP-relevanten oder sonstigen entscheidungserheblichen Prozessen einer vollständigen Prüfung und Freigabe durch Personal zu unterziehen, das über die nach Art. 4 KI-VO erforderliche KI-Kompetenz sowie die für den jeweiligen GxP-Bereich erforderliche Fachkunde verfügt. Die finale Freigabe und die Verantwortung für die regulatorische Konformität liegen ausschließlich beim Kunden.
(4) Der Anbieter erbringt keine Rechts-, Regulierungs- oder Unternehmensberatung und schuldet keinen regulatorischen Erfolg. Die Eignung des Outputs für Validierungs-, Zulassungs- oder sonstige regulatorische Zwecke unterliegt allein der Prüfung und Verantwortung des Kunden.
(5) KI-Verordnung: Der Anbieter ist hinsichtlich der Plattform Anbieter (Provider) im Sinne des Art. 3 Nr. 3 KI-VO. Nach derzeitiger Einschätzung handelt es sich bei der Plattform nicht um ein Hochrisiko-KI-System im Sinne des Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO; die Einstufung ist im KI-VO-Einstufungsgutachten des Anbieters dokumentiert. Der Anbieter erfüllt die ihn treffenden Anbieterpflichten nach Maßgabe der geltenden Übergangsfristen.
§ 5 Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Plattform im vereinbarten Umfang für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf die vereinbarte Zahl von Nutzern beschränkt.
(2) Der Kunde hält seine Zugangsdaten geheim und sichert sie gegen unbefugten Zugriff. Die gemeinsame Nutzung eines Nutzerkontos durch mehrere Personen („Shared Accounts“) ist unzulässig. Der Kunde haftet für Handlungen seiner Nutzer wie für eigenes Handeln.
(3) Dem Kunden ist insbesondere untersagt: (a) die Plattform über den vereinbarten Umfang hinaus zu vervielfältigen, zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verleasen oder weiterzulizenzieren; (b) die Plattform zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder den Quellcode zu ermitteln, soweit nicht gesetzlich zwingend gestattet; (c) Schutz-, Logo- oder Urheberrechtsvermerke zu entfernen oder zu verändern; (d) die Plattform mit automatisierten Mitteln (Bots, Crawler) über das bestimmungsgemäße Maß hinaus zu belasten; (e) die Plattform für verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO oder zum Betrieb eines Hochrisiko-KI-Systems nach Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO zu nutzen, ohne die Betreiberpflichten (insb. Art. 26 KI-VO) eigenverantwortlich zu erfüllen; (f) den Output zur Entwicklung, zum Training oder zur Verbesserung konkurrierender KI-Systeme zu verwenden.
(4) Der Kunde hält bei der Nutzung alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ein, insbesondere das Datenschutz-, Urheber-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht sowie etwaige berufs- und branchenrechtliche Pflichten.
(5) Die Nutzerlizenzen sind personengebunden (Named User); sie werden namentlich benannten Personen (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse) zugeordnet. Die gemeinsame Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen ist untersagt. Eine Lizenz kann auf eine andere Person übertragen werden, wenn die bisherige Person sie nicht mehr nutzt. Übersteigt die tatsächliche Zahl der Nutzer den vereinbarten Umfang, wird zu den Preisen gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters bzw. den individuell vereinbarten Preisen nachlizenziert; für technische Nutzungskontingente gilt Absatz 6.
(6) Nutzungskontingente und Overage: Der vereinbarte Leistungsumfang kann technische Nutzungsobergrenzen umfassen (insbesondere KI-Token pro Monat, Speichervolumen in GB, Zahl aktiver Nutzer). Der Verbrauch eines Tenants kann von seinem Administrator eingesehen werden. Bei Erreichen einer Obergrenze wird der Zugang nicht gesperrt; das betreffende Kontingent wird für den laufenden Abrechnungszeitraum automatisch erweitert, standardmäßig um bis zu zwanzig Prozent (20 %); ein abweichender Erweiterungsrahmen kann im Bestellformular bzw. Angebot vereinbart werden. Das Entgelt für die Mehrnutzung wird prozentual berechnet: Es entspricht dem Verhältnis der Überschreitung zum vereinbarten Kontingent, angewandt auf das vereinbarte monatliche Grundentgelt (Beispiel: 20 % Überschreitung des Kontingents ergeben ein Mehrentgelt von 20 % des monatlichen Grundentgelts). Die Abrechnung erfolgt durch gesonderte monatliche Rechnung mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen; eine Verrechnung mit einer Verbrauchsreserve nach Absatz 7 geht der gesonderten Abrechnung vor.
(7) Verbrauchsreserve: Bei Verträgen mit zwölfmonatiger Laufzeit wird, sofern im Bestellformular bzw. Angebot ausgewiesen, mit der ersten Jahresrechnung ein zusätzliches Monatsentgelt als Verbrauchsreserve berechnet (insgesamt dreizehn Monatsentgelte im ersten Vertragsjahr). Entgelte für Mehrnutzung nach Absatz 6 werden zunächst gegen die Verbrauchsreserve verrechnet; einer gesonderten Rechnung bedarf es insoweit nicht. Ein am Ende des Vertragsjahres nicht verbrauchter Reservebetrag verfällt nicht, sondern wird wertmäßig (in Euro) in das folgende Vertragsjahr übertragen und dort zunächst auf die Verbrauchsreserve, im Übrigen auf die laufende Vergütung angerechnet. Verzichtet der Kunde auf die Verbrauchsreserve, gilt anstelle der automatischen Erweiterung nach Absatz 6 ein festes Kontingent (Hard Cap): Mit Erreichen einer Obergrenze steht die betreffende Funktion bis zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums nur im Rahmen des vereinbarten Kontingents zur Verfügung; eine weitergehende Sperrung des Zugangs erfolgt nicht.
§ 6 Rechte am Output, Drittinhalte
(1) Soweit an dem Output, der ausschließlich auf dem Kunden-Input und den vom Kunden bereitgestellten Inhalten beruht, Schutzrechte entstehen, stehen diese dem Kunden zu. Der Anbieter erhebt an einem solchen Output keine eigenen Rechte. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KI-generierte Outputs urheberrechtlich regelmäßig nicht als persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) geschützt sind.
(2) Enthält der Output lizenzierte Inhalte Dritter (z.B. über angebundene Fachinhalte), so verbleiben die Rechte hieran beim jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde erhält insoweit ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.
(3) Der Kunde ist für die Prüfung etwaiger Schutzrechte Dritter am freigegebenen Output verantwortlich (§ 4 Abs. 3).
III. Daten
§ 7 Kundendaten, Datennutzung, anonymisierte Daten, Text- und Data-Mining
(1) Der Kunden-Input und die hieraus generierten Daten verbleiben im Verhältnis der Parteien beim Kunden. Der Anbieter erwirbt hieran keine über den Vertragszweck hinausgehenden Rechte. Der Kunde räumt dem Anbieter das für die Leistungserbringung erforderliche, auf die Vertragslaufzeit beschränkte einfache Nutzungsrecht am Kunden-Input ein.
(2) Der Anbieter verarbeitet den Kunden-Input und den Output zur Erbringung der vertraglichen Leistung sowie zur Fehleranalyse, Störungsbeseitigung und Qualitätssicherung (Support). Für Support- und Testzwecke darf der Anbieter Kunden-Input in einer gesondert abgesicherten, mandantengetrennten Umgebung (Support-/Test-Tenant) verarbeiten; der Zugriff ist auf das interne Team des Anbieters beschränkt und erfolgt nur, soweit dies zur Bearbeitung des jeweiligen Support- oder Testfalls erforderlich ist. Die Löschung richtet sich nach dem Löschkonzept des Anbieters.
(3) Der Anbieter trainiert keine Basis- bzw. Drittmodelle (Foundation Models) mit personenbezogenem Kunden-Input oder Output; eine Übermittlung personenbezogener Kundendaten an die Modellanbieter zu deren eigenen Zwecken findet nicht statt.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, aus dem Kunden-Input und dem Output anonymisierte oder aggregierte Daten zu erzeugen, die keinen Personenbezug (mehr) aufweisen (vgl. Erwägungsgrund 26 DSGVO), und diese zeitlich und zwecklich unbeschränkt zu nutzen, insbesondere zur Qualitätssicherung, zum automatisierten Testen, zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Plattform sowie zur Entwicklung neuer Funktionen und Anwendungsfälle. Der Kunde räumt dem Anbieter die hierfür erforderlichen, zeitlich unbeschränkten und übertragbaren Nutzungsrechte an den anonymisierten bzw. aggregierten Daten ein.
(5) Über anonymisierte Daten (Absatz 4) hinaus darf der Anbieter personenbezogenen Kunden-Input für die Weiterentwicklung der Plattform und für neue Anwendungsfälle nur nutzen, soweit der Kunde hierin gesondert und ausdrücklich einwilligt oder eine dokumentierte Weisung erteilt (Opt-in). Ohne eine solche Einwilligung oder Weisung erfolgt eine über Absatz 4 hinausgehende Nutzung nicht.
(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Plattform für ein kommerzielles Text- und Data-Mining im Sinne des § 44b UrhG zu nutzen. Ein etwaiges gesetzliches Recht des Anbieters nach § 44b Abs. 3 UrhG bleibt unberührt.
(7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach § 14 dieser AGB und dem als Anlage 1 beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
§ 8 Datenportabilität und Exit
(1) Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit jederzeit eine Kopie seiner Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (insb..docx,.pdf,.json) über die Exportfunktion der Plattform abrufen.
(2) Nach Vertragsbeendigung stellt der Anbieter dem Kunden dessen Daten kostenfrei in maschinenlesbaren Formaten (.docx,.pdf,.json) gemäß ISO/IEC 19941 für einen Zeitraum von 30 Tagen zur Verfügung; Wechselentgelte werden nicht erhoben (Art. 29 Daten-Verordnung). Nach Ablauf dieser Frist und nach erfolgreichem Export löscht der Anbieter die Kundendaten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Regelungen der Verordnung (EU) 2023/2854 (Daten-Verordnung) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO bleiben unberührt.
(3) Wechsel: Der Kunde kann mit einer Ankündigungsfrist von höchstens zwei Monaten verlangen, zu einem Datenverarbeitungsdienst eines anderen Anbieters oder zu einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu wechseln oder seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen zu lassen (Art. 25 der Daten-Verordnung). Der Wechsel wird innerhalb eines verbindlichen Übergangszeitraums von höchstens dreißig (30) Kalendertagen vollzogen, während dessen der Vertrag fortgilt und der Anbieter (a) den Kunden und von ihm autorisierte Dritte angemessen unterstützt, (b) mit der gebotenen Sorgfalt die Geschäftskontinuität wahrt, (c) über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Leistungserbringung unterrichtet und (d) für ein hohes Maß an Sicherheit der Daten, insbesondere während der Übertragung und des Abrufzeitraums, sorgt. Auf Verlangen des Kunden kann der Übergangszeitraum einmalig um einen vom Kunden für seine Zwecke als angemessen erachteten Zeitraum verlängert werden.
(4) Ist der Übergangszeitraum nach Absatz 3 technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies dem Kunden innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen nach Beantragung des Wechsels unter ordnungsgemäßer Begründung mit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben (7) Monaten; die Dienstkontinuität wird auch während des alternativen Zeitraums sichergestellt.
(5) Der Anbieter unterstützt die Ausstiegsstrategie des Kunden durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen. Exportierbar sind alle vom Kunden eingegebenen oder durch die Nutzung erzeugten Daten und digitalen Vermögenswerte einschließlich zugehöriger Metadaten; ausgenommen sind allein solche Datenkategorien, die für die interne Funktionsweise der Plattform spezifisch sind und deren Offenlegung Geschäftsgeheimnisse des Anbieters gefährden würde, soweit die Ausnahme den Wechsel nicht behindert oder verzögert. Mit erfolgreichem Vollzug des Wechsels bzw. – im Fall des Löschungsverlangens – mit Ablauf der Ankündigungsfrist gilt der Vertrag hinsichtlich der gewechselten Dienste als beendet; der Kunde wird hierüber unterrichtet. Der Abrufzeitraum nach Absatz 2 (30 Tage) beginnt mit Ablauf des Übergangszeitraums.
IV. Pflichten des Kunden
§ 9 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten, KI-Kompetenz, Freistellung
(1) Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl, Rechtmäßigkeit, Eignung und Richtigkeit des von ihm eingegebenen Kunden-Inputs und für die Prüfung des Outputs vor dessen Verwendung.
(2) Der Kunde stellt als Betreiber (Deployer, Art. 3 Nr. 4 KI-VO) sicher, dass die mit der Nutzung der Plattform befassten Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz im Sinne des Art. 4 KI-VO verfügen, und schult seine Nutzer über die ordnungsgemäße Nutzung, die bekannten Grenzen von KI-Systemen sowie die einschlägigen datenschutz- und KI-rechtlichen Vorgaben. Der Anbieter als Anbieter (Provider, Art. 3 Nr. 3 KI-VO) erfüllt seine Pflichten nach Art. 4 KI-VO eigenständig.
(3) Der Kunde implementiert geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass kein KI-generierter Entwurf ohne menschliche Prüfung und Freigabe in GxP-relevanten Prozessen verwendet wird (§ 4 Abs. 3). Er dokumentiert die Freigaben revisionssicher.
(4) Der Kunde meldet dem Anbieter ihm bekannt gewordene Störungen, Sicherheitsvorfälle oder Auffälligkeiten unverzüglich mit nachvollziehbarer Fehlerbeschreibung.
(5) Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen den Anbieter wegen einer dem Kunden zurechenbaren, schuldhaften Verletzung seiner Pflichten aus diesem Vertrag geltend machen, einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung (nach RVG). Dies gilt insbesondere für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde KI-generierte Entwürfe ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Prüfung verwendet hat.
(6) Verzögert der Kunde Mitwirkungshandlungen schuldhaft, verschieben sich Leistungsfristen angemessen; der Anbieter ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Annahmeverzug des Kunden (§§ 293 ff. BGB) gelten die gesetzlichen Rechte.
V. Vergütung, Laufzeit
§ 10 Vergütung, Fälligkeit, Preisanpassung
(1) Es gilt das im Bestellformular bzw. Angebot vereinbarte Entgelt. Die Entgelte verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine vereinbarte Verbrauchsreserve richtet sich nach § 5 Absatz 7, Mehrnutzungsentgelte nach § 5 Absatz 6.
(2) Lizenzentgelte sind, soweit nicht anders vereinbart, jährlich oder monatlich im Voraus zu zahlen und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen und nach Mahnung mit angemessener Frist den Zugang vorübergehend zu sperren; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Bei Vereinbarung des SEPA-Lastschriftverfahrens erteilt der Kunde ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat; die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen (1) Bankarbeitstag verkürzt. Kosten berechtigter Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde.
(3) Die Entgelte unterliegen einer jährlichen Anpassung an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes (Basisjahr = Vertragsjahr). Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar jedes Jahres; Ankündigung mindestens 8 Wochen vorher. Übersteigt die Erhöhung 5 % gegenüber dem bisherigen Entgelt, kann der Kunde innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.
§ 11 Laufzeit, Verlängerung, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit dem vereinbarten Nutzungsbeginn und läuft für die vereinbarte Mindestlaufzeit (mangels Angabe: 12 Monate). Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Bei ausdrücklich vereinbarter monatlicher Abrechnung beträgt die Kündigungsfrist 30 Tage zum Monatsende.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere bei nachhaltigem Zahlungsverzug trotz Mahnung, bei Eröffnung oder mangels Masse abgelehnter Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie bei erheblichem, nicht abgestelltem Verstoß gegen § 5 vor.
(3) Jede Kündigung bedarf der Textform. Mit Wirksamwerden der Beendigung erlöschen die Nutzungsrechte; § 8 (Datenexport) bleibt unberührt.
VI. Gewährleistung und Haftung
§ 12 Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Plattform während der Vertragslaufzeit im Wesentlichen der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung entspricht. Ein Mangel liegt nur bei einer reproduzierbaren, nicht nur unerheblichen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit vor. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bezeichnung als „Garantie“ übernommen.
(2) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB wird ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zur Selbstvornahme nach § 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, da eine Selbstbeseitigung beim Cloud-Dienst technisch nicht möglich ist.
(3) Der Anbieter beseitigt Mängel durch Nacherfüllung (Nachbesserung, Bereitstellung einer neuen Version oder eines zumutbaren Workarounds). Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, bestehen die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Maßgabe des § 13.
§ 13 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ist außer in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung nach Absatz 2 dem Grunde nach besteht, ist sie der Höhe nach auf das vom Kunden in den zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Jahresentgelt begrenzt, mindestens jedoch 10.000 EUR; die Begrenzung gilt als Gesamthaftung für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres zusammen. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.
(5) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden nach dem Stand der Technik zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
VII. Datenschutz, Vertraulichkeit, Sicherheit
§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der als Anlage 1 beigefügte Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO; er ist integraler Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten in eigener Verantwortung (insbesondere Ansprechpartner- und Vertragsdaten zur Verwaltung der Geschäftsbeziehung), informiert er die betroffenen Personen nach Art. 13, 14 DSGVO durch seine Datenschutzhinweise. Diese werden dem Kunden spätestens mit Vertragsschluss in Textform übermittelt und auf Anforderung an info@traqx.io erneut bereitgestellt. Für die Verarbeitung im Zusammenhang mit dem Besuch der Website des Anbieters gilt die dort abrufbare Datenschutzerklärung (https://traqx.io/datenschutz/).
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insb. technische Spezifikationen, KI-Modelle, Geschäftsgeheimnisse) streng vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich bereits bekannt, öffentlich zugänglich oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(2) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und fünf (5) Jahre über dessen Beendigung hinaus fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt die Pflicht, solange diese als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, längstens jedoch zehn (10) Jahre nach Offenlegung.
§ 16 Informationssicherheit, Meldepflichten
(1) Der Anbieter schützt die Plattform nach dem Stand der Technik gegen unbefugten Zugriff und Datenverlust und unterhält angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO), die im AVV näher beschrieben sind.
(2) Sicherheitsvorfälle, die die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der Kundendaten beeinträchtigen können, meldet der Anbieter dem Kunden unverzüglich, regelmäßig innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme.
(3) Der Anbieter unterhält eine angemessene Cyber-/IT-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und weist deren Bestehen auf Verlangen nach.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 17 Änderungen der Leistung und dieser AGB
(1) Der Anbieter darf die Plattform weiterentwickeln und an den technologischen Fortschritt anpassen, sofern die vertraglich vereinbarte Tauglichkeit erhalten bleibt und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein Anspruch auf Erhalt einzelner, nicht ausdrücklich vereinbarter Funktionen besteht nicht.
(2) Der Anbieter darf diese AGB mit Wirkung für die Zukunft nur ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung oder an technisch zwingend erforderliche Weiterentwicklungen der Plattform erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Wesentliche Vertragsbestandteile (Leistungsbeschreibung, Vergütung, Laufzeit, Haftung, Datenschutz) können nicht einseitig geändert werden. Änderungen werden mindestens acht (8) Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang in Textform widersprechen; auf diese Folge wird in der Ankündigung hingewiesen. Bei fristgerechtem Widerspruch führt der Anbieter den Vertrag zu unveränderten Bedingungen fort oder die Parteien verhandeln in gutem Glauben über eine Anpassung. Ein einseitiges Änderungsrecht mit Zustimmungsfiktion für Essentialia besteht nicht.
(3) Für Anpassungen, die zwingend durch neue gesetzliche Vorgaben (insb. KI-Verordnung, Daten-Verordnung, DSGVO) erforderlich sind, gilt: Der Anbieter kündigt die Änderung 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen; auf diese Folge wird in der Ankündigung hingewiesen. Bei fristgerechtem Widerspruch führt der Anbieter den Vertrag zu unveränderten Bedingungen fort oder die Parteien verhandeln in gutem Glauben über eine Anpassung. Eine Zustimmungsfiktion tritt nicht ein. Essentialia (Leistungsbeschreibung, Vergütung, Laufzeit, Haftung, Datenschutz-Kernpflichten) sind von einseitigen Änderungen ausgenommen.
§ 18 Schlussbestimmungen; Referenznennung
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB); dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters auf Dritte übertragen. Der Anbieter darf den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen übertragen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
(6) Der Anbieter darf den Namen und das Logo des Kunden als Referenz in Referenzlisten und Marketingunterlagen (einschließlich der Website des Anbieters) nennen. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widersprechen; der Anbieter beendet die Nutzung dann unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen. Mit Beendigung des Vertrages endet die Berechtigung; bereits produzierte Druckunterlagen dürfen aufgebraucht werden.
§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 20 Höhere Gewalt
Wird eine Partei durch höhere Gewalt (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfälle der öffentlichen Strom-/Telekommunikationsinfrastruktur, Pandemien) an der Erfüllung gehindert, sind die betroffenen Pflichten für die Dauer und im Umfang der Störung ausgesetzt. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und begrenzt die Folgen nach Kräften. Dauert die höhere Gewalt länger als 60 Tage an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen.
§ 21 Verjährung
Ansprüche des Kunden verjähren – gleich aus welchem Rechtsgrund – in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer Garantie.
§ 22 Aufbewahrung GxP-relevanter Daten
Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn treffenden regulatorischen Aufbewahrungspflichten (insbesondere GxP) allein verantwortlich. Vor einer Löschung nach Vertragsende exportiert der Kunde die aufbewahrungspflichtigen Daten und Dokumente eigenverantwortlich. Der Anbieter löscht Kundendaten erst nach Ablauf der Exportfrist und nur, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (insb. GxP, HGB, AO) entgegenstehen. Der Anbieter ist berechtigt, aufbewahrungspflichtige Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen weiterzuspeichern; die Speicherung erfolgt dann ausschließlich zu Aufbewahrungszwecken (Art. 17 Abs. 3 DSGVO).
§ 23 Vertragssprache und räumlicher Anwendungsbereich
(1) Die Plattform wird international (weltweit) angeboten. Vertragspartner sind ausschließlich Unternehmer bzw. Nicht-Verbraucher (in Deutschland § 14 BGB; im Übrigen die entsprechende Unternehmer-/Nicht-Verbraucher-Eigenschaft nach dem jeweils anwendbaren Recht).
(2) Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Englische oder sonstige Übersetzungen dienen nur der Information; bei Widersprüchen oder Auslegungsfragen geht die deutsche Sprachfassung vor.
(3) Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts), unabhängig vom Sitz des Kunden. Zwingende, nicht abdingbare Vorschriften am Sitz des Kunden bleiben unberührt.
§ 24 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Der Kunde hält bei Bezug und Nutzung der Plattform alle anwendbaren Aussenwirtschafts-, Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften ein, insbesondere der EU und der Bundesrepublik Deutschland sowie – soweit anwendbar – der USA.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er nicht auf einer einschlägigen Sanktionsliste geführt wird, nicht im Eigentum oder unter Kontrolle gelisteter Personen steht und die Plattform nicht zugunsten sanktionierter Personen oder in embargobelegte Gebiete bereitstellt oder nutzt.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, die Leistung auszusetzen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen, soweit deren Erbringung gegen Export- oder Sanktionsvorschriften verstieße; eine Haftung des Anbieters hierfür ist ausgeschlossen.
(4) Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen und Nachteilen frei, die aus einem ihm zurechenbaren Verstoß gegen Export- oder Sanktionsvorschriften resultieren.
§ 25 Rangfolge der Vertragsbestandteile
Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge; die Ziffern bezeichnen die Rangstufe, nicht die Anlagennummer: (1) individuelles Angebot bzw. Bestellformular (Anlage 3), (2) diese AGB bzw. der Hauptvertrag, (3) Leistungsbeschreibung (Anlage 2), (4) sonstige Anlagen; in datenschutzbezogenen Fragen geht der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 1) vor. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).
Anlagenverzeichnis
Die nachstehenden Anlagen sind Bestandteil des Vertrags. Es gilt jeweils die bei Vertragsschluss gültige Fassung; für spätere Änderungen gilt § 17. Bei Widersprüchen zwischen den Anlagen gilt die Rangfolge nach § 25. Diese AGB und der Auftragsverarbeitungsvertrag (Anlage 1) sind auf der Website des Anbieters abrufbar. Die übrigen Anlagen stellt der Anbieter auf Anforderung an info@traqx.io in Textform bereit, spätestens mit Vertragsschluss; die Liste der Unterauftragsverarbeiter (Anlage 1b) wird bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
| Anlage | Bezeichnung | Dokument | Fassung / Stand | Verweis |
|---|---|---|---|---|
| Anlage 1 | Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO | 20260725_traqx_AVV_KMU_Anlage1_v1.0 | 1.0 / 25.07.2026 | § 14 Abs. 1 |
| Anlage 1a | Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) — Anlage A zum AVV | 20260725_traqx_TOM_Anlage1a_v1.0 | 1.0 / 25.07.2026 | AVV Anlage A |
| Anlage 1b | Liste der Unterauftragsverarbeiter — Anlage B zum AVV | 20260725_traqx_Subunternehmerliste_Anlage1b_v1.0 | 1.0 / 25.07.2026 | AVV Anlage B |
| Anlage 2 | Leistungsbeschreibung | 20260725_traqx_Leistungsbeschreibung_Anlage2_v1.0 | 1.0 / 25.07.2026 | § 3 Abs. 3 |
| Anlage 3 | Individuelles Angebot bzw. Bestellformular | 20260725_traqx_Bestellformular_Anlage3_v1.0 | 1.0 / 25.07.2026 | § 2 Abs. 2 |
Gesondert bereitgestellt, nicht Vertragsbestandteil: Datenschutzhinweise des Anbieters nach Art. 13, 14 DSGVO für die Verarbeitungen, die der Anbieter in eigener Verantwortung vornimmt. Sie werden dem Kunden spätestens mit Vertragsschluss in Textform übermittelt (§ 14 Abs. 2). Für den Besuch der Website gilt die gesonderte Datenschutzerklärung.